Wolfgang Kersting: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags (1996)

Titelblatt KerstingSo ein Vertrag ist schon eine tolle Sache und gerade unter Wissenschaftlern äußerst beliebt: Nicht nur ist diese Gebilde weit verbreitet – stündlich werden Millionen davon geschlossen. Auch normativ scheint es uns zu beruhigen, wenn wir an andere gerichtete Forderungen nicht etwa auf substanzielle Gesichtspunkte stützen müssen, sondern „nur“ die Zustimmung der jeweils betroffenen Personen. Dies führt dazu, dass bisweilen selbst dort die merkwürdigsten Verträge bemüht werden, wo es der unbefangene Betrachter nicht unbedingt vermuten würde.

Der sogenannte Gesellschaftsvertrag gehört ganz sicher in diese Kategorie, was seine Popularität aber noch nie hindern konnte – weder im Altertum und Mittelalter, während der Aufklärung (eingeleitet durch Hobbes) noch in der Moderne (wiederbelebt durch Rawls). Ein recht breiter Überblick dazu findet sich bei Gough, The Social Contract, 2. Aufl. 1957. Dabei fasziniert nicht nur, dass hier – zumindest „rein theoretisch“ – ganze Bevölkerungen und damit geradezu Heerschaaren von Bürgern am Vertragsschluss beteiligt sein sollen (und als Betroffene eigentlich auch sein müssten). Mindestens genauso verblüfft, dass es dabei je nach Autor gelingt, uns die unterschiedlichsten Inhalte als konsensfähig zu erweisen. Sehr grob gesprochen (und bewusst deutlich formuliert) finden sich hier absolutistische (Hobbes), kommunistische (Rousseau), klassisch liberale (Locke, Nozick), spieltheoretisch inspirierte (Gaulthier) bis hin zu libertären (Buchanan) Vorstellungen. Wir können uns also freuen: in der Masse verschiedenster Gesellschaftsverträge ist für jeden etwas dabei – wir müssen nur richtig wählen!

Wer sich der Faszination des Vertragsdenkens nicht ganz entziehen möchte, andererseits aber auch einen gewissen Argwohn ob dieser vermeintlich doch so individualistischen Begründungsmuster hegt, ist bei Kersting gut aufgehoben. Dies fängt bei der Sprache an, mit der dieser Autor umzugehen weiß wie kaum ein anderer Philosoph. Zwar ließe sich manches sicher auch etwas profaner beschreiben, doch ist die Lektüre dafür ein Genuss. Dabei schreibt Kersting zwar wortgewaltig, bleibt aber durchaus verständlich. Vor allem verwendet er seine Sprachkunst nicht zuletzt für eine sehr analytische Darstellung. Insbesondere untersucht er zunächst die wichtigsten Grundelemente jeder Gesellschaftsvertragstheorie. So geht es deren Vertretern nicht wirklich darum, die tatsächlichen Bedürfnisse, Fähigkeiten oder Kenntnisse der Menschen und die ganz realen Umweltbedingungen einer Gesellschaft zu erfassen. Vielmehr wird hier reichlich hypothetisiert, einschließlich der so zentralen Ausgangslage, die ganz unterschiedlich definiert und jeweils ganz einfach axiomatisch vorausgesetzt, nicht jedoch ihrerseits abgeleitet wird. Auf dieser Basis kann dann unter der Annahme strategischer (nicht vernünftiger) Rationalität und von Eigennutz gefragt werden, auf was für Staatsformen oder Wertmaßstäbe sich die so vorgestellten Individuen einigen würden. Dies soll dann normative Verbindlichkeit entfalten – und zwar nicht mehr für irgendeine rein hypothetische Scheinwelt, sondern jetzt auf einmal für die hier und heute lebenden Menschen, also für uns.

Welche Konsequenzen man aus all dem zieht, was Kersting so scharfsinnig anhand der wichtigsten Gesellschaftsvertragstheoretiker der Neuzeit ausbreitet, ist dabei natürlich eine ganz andere Frage. Denn die Defizite liegen auf der Hand: Zunächst hängt es von der jeweiligen Ausgangslage ab, was letztlich vereinbart wird. Diese lässt sich ihrerseits nicht vertragstheoretisch ableiten. Und doch entscheidet sich bereits hier, was sich jeweils als konsensfähig erweist. Demgegenüber empfinden wir es keineswegs als gerecht, wenn derjenige, der gerade vom anderen umgebracht zu werden droht, notgedrungen seiner Versklavung zustimmt. Tatsächlich muss man diese Ausgangslage nur geschickt genug ausgestalten, um auf genau dasjenige Ergebnis zu kommen, das man persönlich bevorzugt. Und genau davon machen alle Autoren reichlich Gebrauch. Schließlich stehen sie durchweg vor dem Problem, erst einmal erklären zu müssen, wie es denn gelingen soll, für die jeweils propagierte Maxime tatsächlich die Zustimmung sämtlicher Betroffener zu finden. Dabei ist der Einfallsreichtum durchaus groß. Während uns Hobbes einen dermaßen schrecklichen Zustand ausmalt, dass sich jeder einzelne Bürger nur noch in die Macht des Leviathans retten kann, blendet Rawls nahezu alles aus, was die Individualität einzelner Menschen auszeichnet. Derartig durch einen Schatten des Nichtwissens gleichgeschaltet, lässt sich dann auch behaupten, dass diese oder jene Maxime konsensfähig sei. Vor allem kann man so dann auch inhaltlich anspruchsvollere Kriterien einführen. Andere wie Buchanan nehmen mehr oder weniger vorgefundene „natürliche“ Ausgangslagen hin, egal wie ungerecht diese auch sein mögen. Notfalls herrscht dann eben Sklaverei.

Aber warum sind derartige Ansätze so erfolgreich – und zwar bis heute? Der tiefere Grund dürfte in der wohligen liberalen Aura liegen, die der sich so schön auf den Parteiwillen stützende Vertragsgedanke verströmt. Hierauf stützt man sich gerade dann besonders gern, wenn die eigenen Ansichten alles andere als liberal sind und den realen Willen derjenigen widersprechen, denen gegenüber man persönliche Wertvorstellungen einfordert. So bricht man dann zwar fremde Willen, aber „im Grunde genommen“, also „rein hypothetisch-mutmaßlich“, wollen es die so Betroffenen ja irgendwie doch. Wirklich befriedigen kann diese Erklärung natürlich nicht. Und so mag man sich dann angesichts der hier nur angedeuteten Defizite fragen, was die gesamte Idee eines Gesellschaftsvertrags eigentlich soll. Eine Antwort hierauf zu finden fällt nicht leicht. Zur Letztbegründung eignen sich diese Konzepte sicher nicht – doch wäre das auch reichlich viel verlangt. Noch am ehesten wird man in ihnen eine gewisse Denkhilfe sehen, die uns verdeutlicht, was für Handlungsempfehlungen konsequent wären, akzeptierten wir nur gewisse Grundannahmen und suchten wir auf dieser Basis eine Einigung. Oder um mit der sehr viel eloquenteren Formulierung Kerstings zu schließen, der die zuvor erwähnten Probleme natürlich allesamt sieht: „Am Ende … zeichnet sich somit die Gestalt eines neuen hermeneutischen Kontraktualismus ab, der auf alle Ansprüche einer Schöpfung des Normativen ex nihilo verzichtet hat und auf der Grundlage der normativen Grammatik unserer politisch-kulturellen Selbstverständigung unsere geteilten Wertüberzeugungen problemangemessen expliziert und sich dadurch als Gerechtigkeitsheuristik bewährt.“

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