Es gibt wenige kulturelle Phänomene, die derart bedeutsam und traditionsreich, aber auch so vielschichtig und komplex sind wie das, was wir gemeinhin als Vertrag bezeichnen. Entsprechend viele Regale füllen die Bücher, deren Autoren versuchen, endlich denjenigen übergreifenden Gedanken herauszudestillieren, der uns im Vertragsrecht – über Länder und Zeiten hinweg – zu oft bemerkenswert einhelligen Ergebnissen führt. Es kostet daher auch einige Mühe, sich in den heutigen Kenntnisstand einzuarbeiten. Umso mehr freut man sich über Darstellungen, die einem kurz und knapp zumindest einen ersten Zugang ermöglichen, ohne sich dabei in zahllosen Einzelheiten oder allzu schlichten Aussagen zu verlieren. Das Werk von Hofmann meistert diesen schmalen Grad: Ob nun Wahrheits-, Willens-, Vertrauens-, Nützlichkeits- oder („deliktische“) Läsionstheorien – wer sich einmal mit diesem Grundstock auseinandersetzt, wird sich durchaus auch in ganz „neue“ Diskussionen einfinden.
Dabei behandelt Hofmann diese Theorien eigentlich nur am Rande, nämlich am Ende seines Werks und keineswegs als Selbstzweck. Vorrangig geht es ihm um das Verhältnis von Versprechen und Vertrag. Inspiriert durch Siegels „Das Versprechen als Verpflichtungsgrund“ von 1873 hinterfragt er die alleinige Festlegung auf den Vertrag als einem vermeintlich symmetrischen Zusammenwirken zweier Vertragspartner. Diese besonders vom germanistischen Lager kritisierte Vorstellung wurde unter anderem dadurch gefördert, dass mancher den Vertrag naturalistisch-gegenständlich als die Übertragung eines Rechts gegen sich selbst auf die andere Partei dachte, da diese „Übertragung“ doch die Mitwirkung der so begünstigten Person voraussetze. Als Therapie gegen den Glauben an eine Gleichwertigkeit von Angebot und Annahme ließ sich hingegen immer schon auf einseitig belastende Rechtsänderungen verweisen, bei denen sich die Idee eines gleichstufigen Zusammenwirkens nur schlecht mit der gelebten Vertragsrechtsrealität verträgt – man denke nur an die Auslobung, den Vertrag zu Gunsten Dritter, die Schenkung oder die Urkunde.
Doch reicht das Problem noch tiefer. So lässt sich selbst bei einseitigen Versprechen trefflich darüber streiten, in welcher Person sich hier die entscheidenden Dinge abspielen. Leider neigen wir bis heute dazu, die Rolle des Versprechensadressaten zu unterschätzen, obwohl das Versprechen vor allem den Interessen dieser Person dient. Spätestens hier kommt man dann nicht umhin, sich mit den historischen Ursachen des vertraglichen Symmetriedenkens, aber auch ganz anderen grundlegenden Themen, zu beschäftigen. Wer sich hier einmal in die ganze Tiefe der sich so stellenden Fragen begeben möchte, findet bei Hofmann einen schönen Einstieg.