Ferdinand Regelsberger, Die Vorverhandlungen bei Verträgen (1868)

3-regelsberger-vorverhandlungen-coverDass zum Vertragsrecht wenig geschrieben sei, lässt sich wahrlich nicht behaupten. Und doch finden sich bis heute praktisch höchst bedeutsame Teilbereiche, bei denen sich die Wissenschaft bemerkenswert zurückhält. Die Einzelheiten des Vertragsschlusses gehören dazu. Denn tatsächlich verlangen wir für die vertragliche Bindung keineswegs „einen Vertrag“ oder „ein Versprechen“, sondern meistens Angebot und Annahme – und für diese wiederum etwa Abgabe, Zugang  oder diverse Förmlichkeiten. All das variiert nach Situation, Personenkreis oder Rechtsordnung mit teils sehr unterschiedlichen Anforderungen an Annahmefrist, Bindungsdauer oder Widerruf. Der Grund für die akademische Zurückhaltung liegt auf der Hand, tragen gängige Vertragstheorien bestenfalls zu einigen dieser „Detailfragen“ bei. Meistens wird ganz einfach eine innere oder äußere Übereinstimmung, ein Konsens, ein Sprechakt usw. vorausgesetzt und allenfalls behauptet, dass dazu auch Abgabe, Zugang oder Annahme gehörten, dass bestimmte Formen einzuhalten seien, ein Widerruf (nicht) möglich oder das Parteihandeln ohne solche Voraussetzungen nicht zurechenbar sei. Befriedigend ist das nicht.

Angesichts dieser dogmatisch misslichen, ja durchaus verwirrenden Situation macht Regelsberger das einzig Richtige, indem er die einschlägigen Probleme gründlich für alle Aspekte und Phasen des Vertragsschlusses aufbereitet, ordnet und dann einzeln diskutiert. Dabei geht es ihm vor allem um ganz konkrete Erwägungen – gerade auch solche der praktischen Zweckmäßigkeit. Dementsprechend achtet er stark auf Rechtsprechung und etablierte (Handels-) Bräuche, wohingegen er eine übergreifende, all das erfassende Theorie erst gar nicht versucht. Wohl aber bemüht er sich auf kleinerer Ebene immer wieder um Systematisierungen, zumal ihm dogmatisches Verständnis keineswegs fremd ist. Vielmehr macht ihn dieses Vorgehen zu einem der wichtigsten Anwälte der Erklärungstheorie.

Wenngleich uns Regelsberger also kein Patentrezept präsentieren kann, bildet seine Monographie – und das ist in vielerlei Hinsicht bezeichnend – schon angesichts ihrer Vielschichtigkeit die bis heute bedeutendste Quelle für jeden, der sich eingehender mit den Feinheiten des Kontrahierens beschäftigen möchte. Wer noch ein schönes Thema sucht, das ihn dogmatisch fordert, aber auch genug eigene Entfaltungsmöglichkeiten belässt, wird hier fündig werden. Dabei fällt auf, dass sich zum verwandten Verschulden bei Vertragsverhandlungen ungleich mehr tiefschürfende Literatur findet als zum so konkreteren und gerade deshalb wissenschaftlich unangenehmen Feld des Vertragsschlusses.

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